Die Statuten

§1

Der Verein führt den Namen Kärwaburschen Vach. Sitz des Vereins ist Vach.

§2

Der Zweck des Vereins ist:

a)Pflege der alten Sitten und Gebräuche

b)Gesellige Unterhaltung und Förderung der Kameradschaft

§3

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Schriftführer in einer Mitgliedsliste geführt.

§4

Als passives Mitglied gilt, wer verheiratet ist. Das ledige aktive Mitglied kann ab dem 25. Lebensjahr in den passiven Dienst übernommen werden.

§5

Als Mitglieder können nur gut bekannte männliche Mitglieder aufgenommen werden. Falls derjenige das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine schriftliche Zustimmung der Eltern notwendig, wobei keine Aufsichtspflicht und Haftung vom Verein übernommen wird. Die Aufnahme eines Mitglieds kann nur in der Generalversammlung entgültig erfolgen. Der Bewerber muss an mindestens einer Kirchweih aktiv teilgenommen haben. Die Abstimmungen sind geheim. Entgültig aufgenommen ist, wer von den Anwesenden in der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bejaht wurde. Aufgenommen auf Probe ist derjenige, der in der Monatsversammlung im Juli mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden bestätigt worden ist. Wer auf Probe in den Verein aufgenommen ist, muss die Beitragshöhe für ein Jahr für ein aktives Mitglied entrichten.

§6

Der Kassenbestand ist Vermögen des Vereins.

§7

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar statt. Bei derselben ist alle 2 Jahre Neuwahl der Vorstandschaft abzuhalten. Die Wahl ist geheim und es reicht die einfache Mehrheit. Der Kassier hat Bericht über Ausgaben und Einnahmen des Vereins zu machen. Der Schriftführer muss die Einträge ins Protokollbuch verlesen.

§8

Den Verein leitet der 1. Vorstand. In Abwesenheit desselben der 2. Vorstand. Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Schriftführer hat die Protokollführung zu erledigen.

§9

Der Austritt eines Mitglieds muss in einer Monatsversammlung persönlich bekannt gegeben werden. Wer gegen die Satzung verstößt oder den Verein in sonstiger Weise mutwillig schädigt, kann vom Verein ausgeschlossen werden. Hierzu sind 2/3 Mehrheit der Anwesenden bei der Generalversammlung erforderlich.

§10

Jeden ersten Mittwoch im Monat ist Versammlung. Der Vereinsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Die Beitragshöhe wird den Leistungen des Vereins angepasst und in der Generalversammlung für die aktiven und passiven Mitglieder festgelegt.

§11

Schulden dürfen keine entstehen. Der Kassier ist verantwortlich für rechtzeitige Bekanntmachung des Vermögensschwundes (Schulden). Bei Auflösung des Vereins wird der Rest des Vermögens von den restlichen Mitgliedern verkostet.